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FloristMFPrV

§ 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
2.
in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
a)
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
b)
in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
3.
im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
1.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
2.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
3.
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
4.
für die Präsentation mit Fachgespräch.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72f8f0fa6cfb5fa17c39c5edffb586147b70bf8ca51bbd2ead3dd99e6b3d94fc

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