Zum Gesetzesinhalt

FloristMFPrV

§ 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72f8f0fa6cfb5fa17c39c5edffb586147b70bf8ca51bbd2ead3dd99e6b3d94fc

XML-Quelle beim Herausgeber