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FloristMFPrV

§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
(3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
2.
die Präsentation mit Fachgespräch.
In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72f8f0fa6cfb5fa17c39c5edffb586147b70bf8ca51bbd2ead3dd99e6b3d94fc

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