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FloristAusbV

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2a2fa795071debcb95fad8e47b8f89c75b1d6a021aaade8c07821faa4a40d3

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