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FloristAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten,
2.
Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen,
3.
Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten,
4.
Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
5.
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
6.
Waren präsentieren,
7.
Waren beschaffen,
8.
Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen,
9.
Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren,
10.
Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen sowie
11.
Geschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
4.
digitalisierte Arbeitswelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2a2fa795071debcb95fad8e47b8f89c75b1d6a021aaade8c07821faa4a40d3

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