FloristAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten,
- 2.
- Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen,
- 3.
- Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten,
- 4.
- Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
- 5.
- Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
- 6.
- Waren präsentieren,
- 7.
- Waren beschaffen,
- 8.
- Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen,
- 9.
- Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren,
- 10.
- Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen sowie
- 11.
- Geschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2a2fa795071debcb95fad8e47b8f89c75b1d6a021aaade8c07821faa4a40d3