FloristAusbV
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Arbeitstechniken auszuwählen,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
- Sträuße zu binden,
- 5.
- Anstecker herzustellen,
- 6.
- Kranzkörper zu binden,
- 7.
- Pflanzungen anzufertigen,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
- 1.
- die Pflege von Pflanzen zu erläutern,
- 2.
- die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowie
- 3.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowie
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-223 v. 28.2.1997 I 396 (FloristAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec2a2fa795071debcb95fad8e47b8f89c75b1d6a021aaade8c07821faa4a40d3