2. FlGDV
§ 6Zulassungsantrag
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 16 Absatz 2 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 3.
- die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird,
- 4.
- einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen,
- 5.
- die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und
- 6.
- den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR218900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07731a20535fbebde611729aa723a773a656270ce15c359c13547290f5eddee6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16 PassVLichtbild
„… muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 16 Absatz 2 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schwei …“