(1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2 nur für das jeweilige Land erteilt.
(2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung ordnungsgemäß durchführen kann.
(3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, ergänzt oder geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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