(1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassifizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
(2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass der Klassifizierer nicht an dem Tag, an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden, in selbigem tätig ist.
(3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende Gerätegruppen oder Gerätetypen:
1.
Geräte mit Ultraschallsonde,
2.
Geräte mit Einstichsonde,
3.
Gerätetypen mit einer Einzelzulassung nach der Entscheidung der Kommission 89/471/EWG vom 14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte Sachkundeprüfung erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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