(1) Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil verzichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassifizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.
(2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten Prüfungstermin wiederholen.
(3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilgenommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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