(1) Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klassifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und ein personenbezogener Stempel ausgehändigt. Der Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen. Die Zulassungsurkunde und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende Angaben:
1.
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klassifizierers,
2.
Datum der Zulassung,
3.
Benennung der zulassenden Behörde,
4.
Benennung der Arten von Schlachtkörpern, für die die Zulassung erteilt wurde, sowie
5.
die Klassifizierungsgeräte für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für die die Zulassung erteilt worden ist.
(2) Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde, des Ausweises und des personenbezogenen Stempels ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch zu belehren. Die zuständige Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine Durchschrift des Nachweises. Der Nachweis ist für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzubewahren. § 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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