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2. FlGDV

§ 13Wiederholung der Sachkundeprüfung

Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07731a20535fbebde611729aa723a773a656270ce15c359c13547290f5eddee6

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