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FlG

§ 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern

Fleischgesetz

(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
1.
die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
2.
das Klassifizierungsunternehmen
a)
die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
b)
einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.
(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder
2.
die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.
(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
1.
nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder
2.
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 291aa5780f193c003c51ff771dafb83bf6dce46f6c6b47b1d72422b1aba9e42e

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