FlG
§ 3Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
- 1.
- die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,
- 2.
- die Gewähr für die notwendige
- a)
- Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch,
- b)
- Zuverlässigkeit und
- c)
- Sachkunde bietet,
- 3.
- eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und
- 4.
- eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.
- 1.
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,
- 2.
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
- 3.
- eingestellt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071400008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 291aa5780f193c003c51ff771dafb83bf6dce46f6c6b47b1d72422b1aba9e42e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… slagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 290 2 Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 2.1 Basisb …“