(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für
1.
die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 1,
2.
die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 2,
3.
das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie
4.
den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1 und 3
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungsfähige Anschrift hat. Ändert sich während des Verfahrens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung sein können und ist sie nicht selbst die für die Entscheidung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen der für die Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
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