FlG
§ 1Begriffsbestimmungen
- 1.
- Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
- 2.
- Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
- 3.
- Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
- 4.
- Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
- 5.
- Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
- 6.
- Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
- 7.
- Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071400008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 291aa5780f193c003c51ff771dafb83bf6dce46f6c6b47b1d72422b1aba9e42e