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FlG

§ 1Begriffsbestimmungen

Fleischgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2.
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
3.
Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
4.
Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5.
Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
6.
Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
7.
Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 291aa5780f193c003c51ff771dafb83bf6dce46f6c6b47b1d72422b1aba9e42e

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