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FleiAusbV 2005

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016; 2017 I 37

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f36a9939e7eb1afc5c889498efc1b968b343420d9ae04bfae7c75da6b6c910b

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