FleiAusbV 2005
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
- 9.
- Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
- 10.
- Kontrollieren und Lagern,
- 11.
- Kundenorientierung,
- 12.
- Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen,
- 13.
- Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,
- 14.
- Herstellen von Pökelware,
- 15.
- Herstellen von Hackfleisch,
- 16.
- Verpacken,
- 17.
- Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen,
- 18.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.
- 1.
- Schlachten,
- 2.
- Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren,
- 3.
- Herstellen von Gerichten,
- 4.
- Veranstaltungsservice,
- 5.
- Kundenberatung und Verkauf,
- 6.
- Verpacken von Produkten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016; 2017 I 37
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089800005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f36a9939e7eb1afc5c889498efc1b968b343420d9ae04bfae7c75da6b6c910b