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FleiAusbV 2005

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling folgende Aufgaben praktisch durchführen:
1.
Zerlegen und Ausbeinen eines Tierkörpers,
2.
Füllen und Verschließen einer Brüh- oder Kochwurst,
3.
Herstellen eines Rollbratens,
4.
Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses.
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeiten planen, unter Verwendung von Anlagen, Maschinen und Geräten durchführen und Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen kann.
(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016; 2017 I 37

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f36a9939e7eb1afc5c889498efc1b968b343420d9ae04bfae7c75da6b6c910b

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