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FlRG

§ 6

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

(1) Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000790951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725b1042f2d49d756e4427b2ada4a47a53ae004c7e15ed25cea7e556db226708

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