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FlRG

§ 4

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

(1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000790951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725b1042f2d49d756e4427b2ada4a47a53ae004c7e15ed25cea7e556db226708

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