FlRG
§ 2
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
- 1.
- deren Eigentümer
- a)
- eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben,
- b)
- Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
- c)
- Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
- 2.
- die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.
- 1.
- die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und
- 2.
- die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000790951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 725b1042f2d49d756e4427b2ada4a47a53ae004c7e15ed25cea7e556db226708
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 4 FlRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BR …“