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FlaggAnO 1996

V.

Anordnung über die deutschen Flaggen

1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bdc807bd0618c40031b773fd2724cb5085197cbc91cb0efce30f52d564447bd

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