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FlaggAnO 1996

III.

Anordnung über die deutschen Flaggen

An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bdc807bd0618c40031b773fd2724cb5085197cbc91cb0efce30f52d564447bd

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