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FlaggAnO 1996

II.

Anordnung über die deutschen Flaggen

Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bdc807bd0618c40031b773fd2724cb5085197cbc91cb0efce30f52d564447bd

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