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FKSDVO

§ 7Speicherung von Daten zu Zeugen

Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
folgende Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer,
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bc0f30db99d259cf79151079312090ea949f202568c5585863415a4afed4651

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