FischwAusbV
§ 11Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
- Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu setzen,
- 2.
- Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
- 3.
- Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten sowie
- 4.
- Fische zum Konservieren vorzubereiten.
- 1.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen,
- 2.
- Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen,
- 3.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
- 4.
- Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung sowie zur Kundenorientierung anzuwenden,
- 5.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
- 6.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4