FischwAusbV
§ 10Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
- 1.
- Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hinblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,
- 2.
- fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Lebensraum zu unterscheiden,
- 3.
- Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen sowie
- 4.
- Wetterinformationen zu bewerten.
- 1.
- Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu berücksichtigen,
- 2.
- berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
- 3.
- die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87243556a128a8029ef5e5aa192a50b0d380189f2e52af89dddac86949c517a4