FischRDV 1998
§ 20Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,
- 8.
- entgegen Artikel 5a Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
- 9.
- entgegen Artikel 5a Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,
- 10.
- entgegen Artikel 5a Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder
- 11.
- entgegen Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082