FischRDV 1998
§ 17Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,
- 6.
- als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 7.
- entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,
- 8.
- ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
- 9.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,
- 10.
- entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,
- 11.
- ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder
- 12.
- entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 4.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,
- 5.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,
- 6.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
- 7.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,
- 8.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder
- 9.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082