FischRDV 1998
§ 22Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei betreibt oder
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 12 Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,
- 5.
- entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder
- 6.
- entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082