FischRDV 1998
§ 16Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,
- 2.
- entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,
- 3.
- entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder
- 4.
- entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.
- 1.
- entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082