FischRDV 1998
§ 13Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,
- 3.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,
- 6.
- entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,
- 7.
- entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,
- 8.
- entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,
- 9.
- entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,
- 10.
- entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,
- 11.
- entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder
- 12.
- entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.
- 1.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2024 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a52fb98cee238639213e7e001db0a8c2cda161056c736c6e006b08a234a7082