Zum Gesetzesinhalt

FischBeihV

§ 4Gewährung der Lagerbeihilfe

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514400975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3af1e9913c10cd697dcad49fb318bd25dd5899669760b94b0ecb7bc995bf6535

XML-Quelle beim Herausgeber