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FischBeihV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514400975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3af1e9913c10cd697dcad49fb318bd25dd5899669760b94b0ecb7bc995bf6535

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