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FischBeihV

§ 2Zuständigkeit

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514400975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3af1e9913c10cd697dcad49fb318bd25dd5899669760b94b0ecb7bc995bf6535

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