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FinVermStVtr

Präambel

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sieht die hälftige Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanzvermögens zwischen dem Bund und den in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern (im Folgenden Länder) vor. Zu einzelnen Vermögensmassen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Bund und den Ländern.
Bund und Länder bemühen sich seit über zehn Jahren ohne Ergebnis um eine Annäherung der divergierenden Standpunkte. Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt steht einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder) ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bundes) gegenüber. Eine Annäherung ist auch bei Fortführung der Verhandlungen nicht zu erwarten. Der Versuch einer Klärung auf dem Rechtswege wäre, sofern er überhaupt gegeben ist, mit einem außerordentlich hohen materiellen und zeitlichen Aufwand verbunden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Einziehung etwaiger gegenseitiger Ansprüche stünde; das Ergebnis wäre zudem völlig offen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. Art. 9 Satz 2 iVm Bek. v. 8.7.2013 I 2236 am 4.7.2013 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30cb5924beb541873a648e9e10d8fe03e65cffd23282b94a43196cef85d3e794

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