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FinVermStVtr

Art 3Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen. Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte. Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. Art. 9 Satz 2 iVm Bek. v. 8.7.2013 I 2236 am 4.7.2013 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30cb5924beb541873a648e9e10d8fe03e65cffd23282b94a43196cef85d3e794

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