Zum Gesetzesinhalt

FinVermStVtr

Art 5Entschädigungsfonds

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. Art. 9 Satz 2 iVm Bek. v. 8.7.2013 I 2236 am 4.7.2013 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30cb5924beb541873a648e9e10d8fe03e65cffd23282b94a43196cef85d3e794

XML-Quelle beim Herausgeber