FintMechAusbV
§ 13Prüfungsbereich Interieurtechnologien
- 1.
- Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren,
- 2.
- nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,
- 3.
- verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
- 5.
- Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren,
- 6.
- Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen,
- 7.
- Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und
- 8.
- Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c23d844bf913ec18af294335bdb280a984d1013ed206d2b56074a71ddb3884e6