FintMechAusbV
§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung
- 1.
- Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse zu koordinieren und zu optimieren,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kontinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,
- 4.
- Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
- 6.
- Informationen für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu erfassen und sicherzustellen,
- 7.
- Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen und
- 8.
- Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzuwenden.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c23d844bf913ec18af294335bdb280a984d1013ed206d2b56074a71ddb3884e6