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FinSV

Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Sonst: §§ 11 bis 20 treten gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 17.9.2016 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b7c9ceb15864cf782af8e5de92d80647c2ecc2032571388785c132a22f2b8a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht§ 1Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen§ 2Auswahl und Bestellung der Schlichter§ 3Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter§ 4Verfahrenssprache§ 5Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens§ 6Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens§ 7Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens§ 8Behandlung des Antrags§ 9Schlichtungsvorschlag§ 10Kosten des Verfahrens§ 10aBescheinigung über einen erfolglosen SchlichtungsversuchAbschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen§ 11Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen§ 12Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle§ 13Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle§ 14Vergütung der Schlichter§ 15Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle§ 16Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle§ 17Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle§ 18Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle§ 19Widerruf der AnerkennungAbschnitt 3 Berichts- und Informationspflichten§ 20Tätigkeitsbericht§ 21Evaluationsbericht§ 22Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren§ 23Mitteilungen an die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtAbschnitt 4 Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen§ 24Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit§ 25Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen§ 26Übergangsregelungen§ 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten