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FinSV

§ 14Vergütung der Schlichter

Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Sonst: §§ 11 bis 20 treten gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 17.9.2016 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b7c9ceb15864cf782af8e5de92d80647c2ecc2032571388785c132a22f2b8a

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