Zum Gesetzesinhalt

FinSV

§ 24Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit

Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

(1) Wird eine Schlichtung wegen einer Streitigkeit nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes bei einer unzuständigen Verbraucherschlichtungsstelle beantragt, gibt diese den Schlichtungsantrag unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ab.
(2) Hat der Antragsgegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Verbraucherschlichtungsstelle den Antragsteller über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Antragstellers leitet die Verbraucherschlichtungsstelle den Antrag an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Sonst: §§ 11 bis 20 treten gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 17.9.2016 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b7c9ceb15864cf782af8e5de92d80647c2ecc2032571388785c132a22f2b8a

XML-Quelle beim Herausgeber