(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
1.
die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
2.
die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen,
3.
Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen,
4.
schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und
5.
zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.
Fassungsangaben der Quelle
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