(1) Die Mitteilungspflichtigen übermitteln Daten entsprechend der angeforderten Meldefrequenz zu den folgenden Meldestichtagen:
1.
für monatliche Meldungen zum jeweils letzten Tag des Monats,
2.
für vierteljährliche Meldungen zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember,
3.
für halbjährliche Meldungen zum 30. Juni und zum 31. Dezember,
4.
für jährliche Meldungen zum 31. Dezember.
(2) Die Übermittlung von Daten an die Deutsche Bundesbank ist täglich möglich. Monatlich zu meldende Daten sind spätestens bis zum Geschäftsschluss des zehnten Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Vierteljährlich zu meldende Daten sind für das erste Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. Mai; für das zweite Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. August; für das dritte Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. November jeweils desselben Jahres und für das vierte Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Halbjährlich zu meldende Daten sind für das erste Halbjahr bis zum Geschäftsschluss des 15. August desselben Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Jährlich zu meldende Daten sind bis zum Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die jeweils zu beachtenden Meldestichtage und Übermittlungsfristen sind in der Anforderung nach § 3 Absatz 1 anzugeben.
(3) Fällt das Ende der Übermittlungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag, so sind die Daten bis zum Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstages zu übermitteln.
(4) In der Anforderung zur einmaligen Übermittlung von Daten und für die erstmalige Übermittlung von Daten im Rahmen einer fortlaufenden Datenanforderung hat die Deutsche Bundesbank eine angemessene Frist vorzusehen. Bei einer regelmäßigen Datenanforderung kann die erstmalige Datenübermittlung frühestens 18 Monate nach Bekanntgabe der entsprechenden Anforderung vorgesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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