FinDAG
§ 17Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 1.
- Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zuständen, die das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, oder von sonstigen erheblichen Nachteilen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder
- 2.
- Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.
- 1.
- bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung deren Umgehung durch die Adressaten zu befürchten ist,
- 2.
- abgestimmte Maßnahmen mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind und eine frühere Bekanntgabe vereinbart wurde oder
- 3.
- eine frühere Bekanntgabe auf Grund europäischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VAG 2016 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 KredWG +++)
(+++ § 17: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 KredWG +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl § 46 Abs. 3 ZKG +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d7eb6968b64f8f62c0104e22ad978f6ec201c9aaa58dc3a2533c3565ade94de