FinDAG
§ 16sZahlungsverjährung
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 1.
- schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
- 2.
- Zahlungsaufschub,
- 3.
- Stundung,
- 4.
- Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
- 5.
- Aussetzung der Vollziehung,
- 6.
- Sicherheitsleistung,
- 7.
- Vollstreckungsaufschub,
- 8.
- eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 9.
- Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 10.
- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 11.
- Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Umlageschuldner zum Ziel hat, oder
- 12.
- Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.
- 1.
- der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
- 2.
- bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
- 3.
- das Insolvenzverfahren beendet ist,
- 4.
- der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
- 5.
- die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder
- 6.
- die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d7eb6968b64f8f62c0104e22ad978f6ec201c9aaa58dc3a2533c3565ade94de