(1) Die Kosten sind für die folgenden Aufgabenbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
1.
Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Schwarmfinanzierungs-, Krypto- und inländisches Investmentwesen (Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),
Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Aufgaben der Bundesanstalt nach dem Restrukturierungsfondsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Aufgabenbereich Abwicklung),
Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sowie des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu erfolgen.
(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:
1.
soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- oder das inländische Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“,
2.
soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem Aufgabenbereich „Versicherungen“.
Innerhalb des Aufgabenbereichs „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“ erfolgt eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen entsprechend § 16e.
(2) Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufgabenbereiche unmittelbar entfallen.
(3) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereichen nach Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufgabenbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 16b in der ab 26.6.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++) (+++ § 16b in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 24 Abs. 7 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
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