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FinDAG

§ 16Umlage

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 16 in der ab dem 26.6.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)
(+++ § 16 in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 24 Abs. 7 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131010002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d7eb6968b64f8f62c0104e22ad978f6ec201c9aaa58dc3a2533c3565ade94de

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… 9.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro 10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grun …“