FinDAG
§ 16Umlage
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 16 in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 24 Abs. 7 Satz 1 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d7eb6968b64f8f62c0104e22ad978f6ec201c9aaa58dc3a2533c3565ade94de
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 9.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro 10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grun …“